Entstehung der Hauberggenossenschaften des Siegerlandes

Zur Frage der Entstehung der Hauberggenossenschaften herrscht unter den Historikern keine Einigkeit.

Ein Teil von ihnen nimmt an, dass sich die Hauberggenossenschaften aus alten deutschrechtlichen Genossenschaften entwickelt haben. Andere gehen davon aus, dass durch obrigkeitliches Handeln zu Beginn des 18. Jahrhunderts aus (freiem) Privatwald durch Zusammenlegung und Entschädigung der vormaligen realen Waldbesitzer mit Anteilsrechten genossenschaftliches Gesamthandseigentum entstanden sei.

Zeugnisse für die letztere These liefert die Familie SCHENCK, insbesondere der Advokat Karl Friedrich SCHENK in seiner Statistik des vormaligen Fürstenthums Siegen von 1820.
Eine partielle Übertragung dieses Werks in modernes Deutsch kann einen Beitrag zur sachlichen Diskussion der Herkunftsfrage der Hauberggenossenschaften liefern:


Ein Beitrag zur Geschichte der Siegerländer Hauberge

durch Übertragung von Teilstücken der Arbeit von

Karl Friedrich SCHENCK (1820):
Statistik des vormaligen Fürstenthums Siegen,

in modernes Deutsch
(von Alfred Becker)

 

wodurch ein verbesserter Zugang zu den Ausführungen SCHENCKS geschaffen werden soll, deren Verständnis durch alte Orthographie und Satzbau erheblich erschwert ist.

Damit soll auch ein Beitrag für eine sachgerechte Diskussion des Ursprungs der Hauberge geleistet werden
In seiner „Statistik“ beschreibt SCHENCK auf den Seiten 162 bis 165 (§ 80) Ursprung und Werdegang der Haubergswirtschaft im Siegerland, nachstehend in modernes Deutsch mit neuer Gliederung übertragen:

1. Standortverhältnisse und Bewirtschaftungszwecke

Die geringe Breite und Länge der Täler, die Höhenlage sowie Steilheit der Berge und die nährstoffarmen Böden, die nur durch Düngung produktiv gemacht werden können, waren Hindernisse, die einer Erweiterung des Ackerlandes und einer Vermehrung des Viehbestandes entgegenstanden.
Einerseits bestand ein großer Bedarf an Feuerungsmaterial (Brennstoffen) für die Haushalte und die Betriebe der Hütten und Hämmer sowie andere holzverbrauchende Gewerbe. Andererseits entstanden durch die wachsende Bevölkerung vermehrte Bedürfnisse.
Beides mag unsere Vorfahren veranlasst haben, den größten Teil ihres im Bergland liegenden Waldes nicht als Hochwald, sondern als Niederwald (Hauberg) zu gestalten und zu nutzen.

Dadurch sollten 3 Zwecke gleichzeitig erreicht werden:
Holzproduktion, Erzeugung landwirtschaftlicher Früchte und Vieh-Weide.

2. Geschichte

Der Beginn der Haubergswirtschaft lässt sich nicht genau bestimmen. Es ist aber anzunehmen, dass Hauberge bereits im 13. Jahrhundert bestanden haben. Urkundliche Erwähnung finden sie erst im Jahre 1467. ARNOLDI (1817) berichtet, dass der 10te Teil des Kornertrages aus dem Hauberg abzuliefern war. War dies aber eine althergebrachte Verpflichtung, muss man annehmen, dass die Hauberge noch älter sind.
Die Hauberge aber waren noch nicht zusammengelegt (consolidiert). Jeder Grundbesitzer hatte seinen eigenen Hauberg, den er nach Gutdünken ohne Einhaltung von Regeln benutzte. Dadurch kam es zur Verwüstung der Hauberge und der angestrebte dreifache Nutzen blieb aus.

Die Landesregierung (der Landesherr) sah sich deshalb genötigt,  den eingerissenen Unfug zu beenden. Durch Verordnungen von 1553, 1562, 1579 und 1586 wurde die Umtriebszeit der Hauberge auf 16 Jahre festgelegt, der gemeinschaftliche Abtrieb im Brachmonat (Juni) vorgeschrieben und unter Androhung von Strafe verboten, ein Haubergsstück ungehauen zu lassen. Durch die Polizeiordnung vom 8. März 1597 wurden diese Vorschriften bestätigt und wie folgt ergänzt: Jede Haubergsgemarkung sollte in 15 bis 16 Haue geteilt werden, die Einteilung in einem Buch festgehalten und danach umgesetzt werden; kein Hauberg sollte unter 15 Jahren geschlagen werden.
Allerdings wurden hierdurch die Mängel nicht beseitigt, welche durch zerstreute Lage der Haubergsteile und die ungleiche Bewirtschaftung durch die verschiedenen Eigentümer nach wie vor entstanden.
Manche Gemeinden mögen diese Mängel frühzeitig erkannt und von sich aus eine Consolidation (Zusammenlegung) der Hauberge veranlasst haben. So datiert die Hauordnung in der Gemeinde Osthelden aus dem 16. Jahrhundert. Im Allgemeinen unterblieb aber die Zusammenlegung bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts. Damals beschloss der Fürst Friedrich Wilhelm Adolf die allgemeine Zusammenlegung aller Hauberge.
Er berief und beauftragte eine Kommission, bestehend aus dem Jägermeister von Speed aus Vrielingen in Niederhessen, Baudirektor Plönnies unsd Oberförster Salice. Diese Kommission beteiligte die Beamten, Oberförster, Amtsjäger, Schöffen und Vorsteher der Region.
Die Kommission vermaß zunächst alle Haubergsstücke einer jeden Gemarkung, stellten die gesamte Flächengröße der Haubergsteile jeder Gemarkung fest und teilten diesen zusammengelegten Bestand in 15 bis 20 Schläge (auch Haue oder Schaaren genannt). Jährlich sollte nur einer dieser Schläge abgetrieben werden. Außerdem wurde die Haubergsfläche in „Stammjähne“ eingeteilt. Jedem vormaligen Eigentümer von realen Haubergsflächen wurden Anteile eines Stammjahns zugewiesen, die seinem Besitz-Anteil an der Gemarkungs-Haubergsfläche entsprachen. Jeder frühere Besitzer realer Haubergsflächen wurde also durch ideelle Anteile an Stammjähnen entschädigt. Außerdem wurden Maßstäbe festgelegt, nach denen die Schlagflächen unter die Haubergsbesitzer verteilt werden sollten.
Die Zahl der Stammjähne ist weder von der Zahl der beteiligten Eigentümer abgeleitet, noch von der Zahl der Häuser einer Gemeinde. Letzteres wird zwar in der Überlieferung behauptet, kann aber nicht zutreffen, weil die Zahl der Häuser bereits im 16. Jahrhundert in allen Gemeinden größer war als die Zahl der Stammjähne. Die Festlegung der Zahl der Stammjähne in den einzelnen Gemarkungen muss also nach einer anderen Regel bestimmt worden sein. Letztlich ist es auch gleich, ob in einer Gemarkung 6 oder 10 Stammjähne eingerichtet sind; wichtig ist allein, dass der Verteilungsmaßstab so gewählt ist, dass alle Anteilseigner bei der Aufteilung der Schlagflächen nach dem Maß ihrer Anteile beteiligt werden, und, dass dabei die Schlagflächen vollständig aufgeteilt sind.
Außerdem legt die Fürstliche Kommission fest, wie die zusammengelegten Hauberge künftig benutzt und bewirtschaftet werden sollten.
Diese Maßregel rief viele Widersprüche und Widersetzlichkeiten in der Bevölkerung hervor, was aber die Landesregierung nicht davon abhielt, die getroffenen Regelungen durchzusetzen.
Denn deren Vorteile für die Einzelnen als auch für das ganze Land im Sinne des angestrebten dreifachen Nutzens der Hauberge waren kaum zu überschätzen. Als Anerkennung dafür gab man den getroffenen Regelungen (später) den Beinamen „goldne Jahn-Ordnung“ (Güldene Jahn-Ordnung), der bis heute erhalten ist und auch in Zukunft bestehen wird. Würde man heute den Siegerländern ihre goldne Jahn-Ordnung wieder nehmen, würden ähnliche Widersprüche und Widersetzlichkeiten wie bei ihrer Einführung entstehen.
Grundsätzlich darf sich eine Landesregierung durch Widersprüche selbst der Mehrheit der Betroffenen nicht verleiten lassen, auf die Durchsetzung so wichtiger, Gegenwart und Zukunft gleichermaßen nutzbringend gestaltender  Regelungen zu verzichten.
Würde man heute ähnliche Regelungen für den Kreis Billstein (heute: Krs. Olpe) festsetzen, wären zunächst ähnliche Widersprüche wie seinerzeit im Fürstenthum Siegen zu erwarten, die aber nach 20 Jahren in Dank umschlagen würden.

Nachstehende biographische Daten sind überwiegend aus: HERLING, Werner (1981): Das untere Heestal,  Fellinghausen, Dornseifen, Weiden, Selbstverlag, Kreuztal, übernommen):

K.F.SCHENCK war zur Zeit der Abfassung seiner Statistik  pensionierter Amtmann und Advokat zu Siegen
Er wurde am 7.9.1781 als Sohn des vormaligen Raths und Amtmanns Johann Henrich Schenck zu Hilchenbach geboren, ist 1801 Advokat in Siegen, 1802 dort Amtsaktuar und 1803 Aktuar und Assessor beim Amt Kirburg. 1804 ist er Sekretär beim Oranien-Nassauischen  Finanzkolleg in Fulda, 1805 Amtmann in Salmünster, wo er von den Franzosen verdrängt wird. Er kehrt schließlich als Pensionär nach Siegen zurück, wo er ein Anwaltsbüro unterhielt.

1833 erwirbt er das Hofgut Weiden in Fellinghausen, um das Gebäude alsbald abzureißen und 1833/1834 verbessert wiederaufzubauen. In der Folgezeit bewirtschaftet er das Hofgut sehr erfolgreich als „Ökonom“ nach modernen Methoden. Nebenbei hielt er nach 1834 regelrechte juristische Sprechtage in Weiden ab.
Er verstarb am 9.2.1849 auf dem Hofgut.
Der Vater von K.F. Schenck, Johann  He(i)nrich  Schenck , gestorben 9.4.1799, ist Verfasser der Schrift „Juristisch-oekonomische Abhandlung von den Haubergen des Fürstenthum Nassau Siegen“, handschriftl. 1774.
Der Großvater von K.F. Schenck ist der Fürstlich Nassauische Oberförster Johann Jakob Schenck zu Siegen.

K.F. Schenck stützt sich in seiner Statistik, soweit die Haubergsgeschichte betroffen ist,    weitgehend auf „die früheren jedoch mehrstens ungedruckten Abhandlungen“ seines Vaters. Dessen „juristisch-oekonomische Abhandlung“ entstand (1774) gerade mal 56 Jahre nach der Einführung der goldnen Jahnordnung, die deshalb noch sehr authentisch dargestellt werden konnte. Entsprechend zuverlässig sind auch die Darstellungen K.F. Schencks, soweit er die Abhandlung seines Vaters als Quelle benutzt:


J.H. SCHENCK (1774), Seite 23

Seite 23:

“Im reformierten Lande des Fürstenthumes Siegen war im Anfange dieses (18.)Jahrhunderts in den Haubergsbemarkungen entweder noch gar keine Jahnordnung eingeführt oder die eingeführte nicht beachtet worden: Denn soviel ich Nachricht erhalten, so haben des Herrn Fürsten Friedrich Wilhelm Adolfs Hochfürstliche Durchlaucht in den Jahren 1718 und 1719 durch Höchstderoselben Jägermeister  von Vrilingen aus Niederhessen und durch den Baudirektor Ploenies mit Zuziehung der Beamten und Schöffen jede Haubergsbemarkung in dem reformierten Lande vermessen und durch Einteilung einer jeden Mark in 16 bis 20 Haue die Jahn-Ordnung einführen lassen. Gegen diese so heilsamen und nützlichen Anstalten schrien die  Bauern anfangs und wollten sich denselben nicht unterwerfen, denn unsere Bauern sind von der  nämlichen Art wie alle Bauern in den übrigen Ländern. Alle Neuerungen, so heilsam und vorteilhaft sie ihnen auch sind, werden von ihnen feindselig behandelt und verworfen. Weil die Obrigkeit  aber von dem großen Nutzen der Jahn-Ordnung überzeugt war, so wurde den Untertanen diese Wohltat aufgedrungen. Sie empfanden darauf  bald die gesegneten und heilsamen Wirkungen der Jahn-Ordnung,  und nun wissen sie dieselbe nicht genug zu preisen.“ 

Literatur:

ARNOLDI, J.,von (1799-1819):Geschichte der Oranien-Nassauischen Länder und ihrer Regenten, in drei Bänden u. Reg-Bd., Hadamar

HERLING, Werner(1981): Das untere Heestal, Fellinghausen, Dornseifen, Weiden, Selbstverlag Kreuztal

SCHENCK, Johann Henrich (Handschrift 1774): Juristisch – Oekonomische Abhandlung von den Haubergen des Fürstenthum Nassau-Siegen, her. von Dr. Wilhelm Güthling, Verein der Freunde und Förderer des Museums des Siegerlandes, Siegen 1962

SCHENCK, Karl Friedrich (1820): Statistik des vormaligen Fürstenthums Siegen, Nachdruck 1981, verl. die wielandschmiede, Kreuztal